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Aufgaben und Pflichten der Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Die Vorsitzenden von anderen Organen der HS führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der HS mit einem die HS an der Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz (§ 34 Abs. 4 HSG 2014).

Seite 403

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