Allgemein:
Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der HS mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertritt diese nach außen (§ 34 Abs. 2 HSG 2014).Zur Verfügungstellung des Budgets an die Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, an die Organe gemäß § 15 Abs. 2 (§ 39 Abs. 8 HSG 2014).