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Aufgaben und Pflichten der Vorsitzenden der Hochschulvertretungen

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Allgemein:

Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der HS mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertritt diese nach außen (§ 34 Abs. 2 HSG 2014).Zur Verfügungstellung des Budgets an die Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, an die Organe gemäß § 15 Abs. 2 (§ 39 Abs. 8 HSG 2014).

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