Vor Antritt ihres Amtes: Ablegung des Gelöbnisses strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3 Abs. 3 HSWO 2014).Durchführung der Wahl und die Leitung der Wahlhandlung und der Obsorge der Einhaltung der Wahlvorschriften (§ 37 Abs. 1 HSWO 2014).
