Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung (§ 37 Abs. 2 HSWO 2014).Übergabe des leeren Wahlkuverts und die oder dem Wahlberechtigten zustehenden Stimmzettel (§ 40 Abs. 1 HSWO 2014).Erklärung des Endes der Wahl, wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben (§ 48 Abs. 1 HSWO 2014).
