Allgemein:
Vor Antritt ihres Amtes: Ablegung des Gelöbnisses strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3 Abs. 3 HSWO 2014).Verwendung des von der Wahlkommission der ÖH zur Verfügung gestellten Wahladministrationssystems zur Organisation und Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (§ 12 Abs. 1 HSWO 2014).