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Aufgaben und Pflichten der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Allgemein:

Angelobung der übrigen Mitglieder der WK ÖH und etwaiger Unterkommissionen (§ 50 Abs. 7 HSG 2014 und § 5 Abs. 1 HSWO 2014).Angelobung der Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen (§ 3 Abs. 2 HSWO 2014).

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