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Aufgaben und Pflichten der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Allgemein:

Vor Antritt ihres Amtes: Ablegung des Gelöbnisses strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3 Abs. 3 HSWO 2014).Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung dieser Wahlen (§ 46 HSG 2014 und § 4 Abs. 1 Z 3 HSWO 2014).

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