(1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) darf mehreren Wahlkommissionen oder Unterkommissionen angehören, wenn dies auf Grund der geringen Anzahl von Studierenden oder der örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die Zuge Seite 181
