(1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß § 33 Abs. 4,