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§ 2

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen stän

Seite 178

dige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet.

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