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§ 88b (Alexander Flendrovsky)

Flendrovsky/1. AuflOktober 2019

Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte durch den Verfassungsgerichtshof der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.

Fassung: BGBl I 22/2018 (NR: 26. GP AB 100; BR: AB 9959).

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