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§ 88a (Harald Eberhard)

Eberhard/1. AuflOktober 2019

(1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:

Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;

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