Durch die Novelle BGBl I 100/2003 wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 in den 2. Teil des VfGG ein eigener Abschnitt eingefügt, der nähere verfahrensrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Verfahren nach Art 148 f B-VG enthält. Die §§ 89 bis 93 wurden vom Gesetzgeber als Ersatz für § 36g geschaffen, dem <i>Hiesel/</i> in <i>Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek</i> (Hrsg), VfGG (2019) Vor §§ 89 bis 93, Seite 800 Seite 800
zufolge auf Verfahren, in denen eine Meinungsverschiedenheit zwischen der VA und der BReg, einem BM oder einer LReg über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der VA regeln, durch den VfGH zu entscheiden sind, die §§ 36a bis e mit der Maßgabe anzuwenden waren, dass an die Stelle des RH die VA und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt. Die neue Rechtslage wurde vom Verfassungsausschuss des NR formuliert, ohne dass im AB darauf Bezug genommen wird.