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§ 1066 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1066 In allen bei einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.

Fassung JGS 1811/946

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