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§ 1065 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1065 Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.

Fassung JGS 1811/946

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