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§ 1067 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1067 Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers; und der Verkaufsauftrag.

Fassung JGS 1811/946

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