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§ 883 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 883 Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.

Fassung JGS 1811/946

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