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§ 884 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 884 Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.

Fassung RGBl 1916/69

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