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§ 882 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 882 (1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.

Fassung RGBl 1916/69

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