Entschädigungsbürge.
§ 1348. Wer dem Bürgen auf den Fall, dass derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.
Entschädigungsbürge.
§ 1348. Wer dem Bürgen auf den Fall, dass derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.
