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§ 1349. Wer sich verbürgen könne. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Wer sich verbürgen könne.

 

§ 1349. Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlech

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tes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.

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