Wer sich verbürgen könne.
§ 1349. Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlech Seite 485tes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.
Wer sich verbürgen könne.
§ 1349. Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlech Seite 485tes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.
