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§ 1347. b) Als Mitschuldner; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

b) Als Mitschuldner;

 

§ 1347. Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner betritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner; deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§ 888–896).

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