b) Als Mitschuldner;
§ 1347. Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner betritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner; deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§ 888–896).

