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§ 1284. 5) Leibrente; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

5) Leibrente;

 

§ 1284. Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.

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