§ 1283. Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernalls haftet er für die Richtigkeit des Erbrechtes, wie er es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.
(BGBl. I 87/2015)

