§ 1285. Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder anderen Teiles, oder auch eines Dritten abhän Seite 461gen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.
(JGS 946/1811)

