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§ 1285. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1285. Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder anderen Teiles, oder auch eines Dritten abhän

Seite 461

gen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.

(JGS 946/1811)

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