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§ 1036. im Notfall; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

im Notfall;

 

§ 1036. Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenngleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (§ 403).

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