oder zum Nutzen des anderen;
§ 1037. Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des anderen zu befördern, übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des anderen klarem, über Seite 372wiegenden Vorteil geführt; so müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden.

