Geschäftsführung ohne Auftrag;
§ 1035. Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gericht, noch aus dem Gesetz das Befugnis erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines anderen nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.

