6) wegen nachgeborner Kinder.
§ 954. Dadurch, dass einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrag Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den nachgeborenen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch kann er, oder das nachgeborene Kind, im Notfall sowohl gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 947).

