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§ 953. 5) der Gläubiger; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

5) der Gläubiger;

 

§ 953. Unter eben dieser (§ 952) Beschränkung können auch diejenigen

Seite 346

Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.

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