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§ 608. Nacherbschaft (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Nacherbschaft

 

§ 608. (1) Der letztwillig Verfügende kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.

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