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§ 607. Gegenseitige Ersatzerbschaft (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Gegenseitige Ersatzerbschaft

 

§ 607. Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird

Seite 228

vermutet, dass der Verstorbene die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Ist aber in der Ersatzerbschaft außer den Miterben auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der frei gewordene Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.

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