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§ 609. Nacherbschaft auf den Überrest (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Nacherbschaft auf den Überrest

 

§ 609. Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.

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