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zu UrhG (Mahr/Hofmann)

Mahr/Hofmann2. AuflMärz 2023

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Vorbemerkungen

Der Gesetzgeber des UrhG entschied sich bei der Konzeption der urheberrechtlichen Strafbestimmung für die Systematik einer Blankettstrafnorm, also einer Norm, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie selbst keine vollständigen Tatbilder enthält:

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