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§ 25 SortenschutzG (Mahr/Hofmann)

Mahr/Hofmann2. AuflMärz 2023

Sortenschutzgesetz 2001 (SortenschutzG)

 

§ 25 (1) Wer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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