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§ 22 HlSchG (Mahr/Hofmann)

Mahr/Hofmann2. AuflMärz 2023

Halbleiterschutzgesetz (HlSchG)

 

§ 22 (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (§ 6), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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