Mahr/Hofmann2. AuflMärz 2023
Gebrauchsmustergesetz (GMG)
§ 42 (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.