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§ 86 UrhG (Mahr/Hofmann)

Mahr/Hofmann2. AuflMärz 2023

§ 86 (1) Wer unbefugt

1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

(BGBl I 2003/32)

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