Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), AHG Amshaftungsgesetz2 (2022) VIII. Regress Rz 25352535
Mit dem sog Organregress werden Rückgriffsansprüche des Rechtsträgers (welcher Geschädigten bereits Ersatz geleistet hat) gegenüber OrganwalterInnen geltend gemacht.40644064Siehe dazu näher § 3 AHG und die dortige Kommentierung dieser Bestimmung.