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§ 205 AktG (Gratzl)

Gratzl1. AuflDezember 2019

Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung

 

§ 205. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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