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§ 204 AktG (Hoppel/Lind)

Hoppel/Lind1. AuflDezember 2019

§ 204.  1Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. 2Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

(IdF BGBl I 2010/58)

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