vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 206 AktG (Gratzl)

Gratzl1. AuflDezember 2019

§ 206. (1) 1Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung andere Personen bestellt. 2Auch eine juristische Person kann zum Abwickler bestellt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte