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§ 102a - Verweisungen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 102a. Verweisungen

 

§ 102a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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