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§ 103 - Inkrafttreten und Aufhebung

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 103. Inkrafttreten und Aufhebung

 

§ 103. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. Jänner 1961 in Kraft.

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