§ 102. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften
§ 102. Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetze sowie eisenbahnrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
§ 102. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften
§ 102. Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetze sowie eisenbahnrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
