§ 20. (1) Jede Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Österreich eine Zweigstelle errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigstelle errichtet hat, heranziehen möchte, hat die FMA zuvor davon in Kenntnis zu setzen und dieser folgende Angaben zu übermitteln:

