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§ 21 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

3. Abschnitt
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

 

§ 21. (1) Eine Drittlandfirma, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten für Privatkunden oder für professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Österreich beabsichtigt, muss eine Zweigstelle in Österreich errichten.

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