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§ 19 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 19. (1) Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie 2013/36/EU im Wege der Niederlassungsfreiheit — sei es durch die Errichtung einer Zweigstelle oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — dürfen in Österreich erbracht oder ausgeübt werden, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem CRR-Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Mit Ausnahme der nach Abs. 5 zulässigen Auflagen dürfen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigstelle in den von

Seite 99

diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen gestellt werden.

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