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§ 18 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 18. (1) Jede Wertpapierfirma gemäß § 3, die im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder ihr Dienstleistungsangebot oder ihre Tätig

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keiten ändern möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:

den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

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