§ 18. (1) Jede Wertpapierfirma gemäß § 3, die im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder ihr Dienstleistungsangebot oder ihre Tätig Seite 96keiten ändern möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:

