(1) Bis zum 31. Dezember 2017 erfüllen Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, und Institute, die die in Teil 3 Titel III Kapitel 4 erläuterten fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, die beiden folgenden Anforderungen:
Sie halten Eigenmittel gemäß Art 92 vor;
